Protokoll 25.04.2012
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- Veröffentlicht am Samstag, 28. April 2012 23:48
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Protokoll vom 25.04.2012
Protokollführer: Gabriel Deutscher / Jonatan Hendrich
TOP 0) Vorstellungsrunde
Wir begrüßen Viktoria als neues Mitglied
TOP 1) Ausflug Esternberg 28.04.2012
- Es fahren mit 9 Kinder von der Lebenshilfe (gleiche wie letztes mal);
- Unser Team am Samstag sind: Christina, Vikoria, Julia, Daniel L, Marius, Gabriel.
- Mittagessen im Alten Bräuhaus (Reservierung Peter) Kosten für Kinder trägt Hr. Jungwirth
- Treffpunkt 09:00 Uhr Nikolakloster oberer Torbogen
- Nachmittagsprogramm am Spielplatz am Inn (wetterabhängig)
- CD mit Fotos für die Kinder soll erstellt werden. (Daniel T)
- Nächster Ausflug soll wg. Pfingstfeiertagen nicht am Sa., 26.05. sondern erst am 02.06. stattfinden.
TOP 2) Partys
-Daniel T / Frido haben Pfr. Kuchar getroffen, bisher noch keine neuen Details. Termine im Mai angedacht.
- Sommernachtsball wird nicht von der KSG organisiert sondern von der Uni selbst. Insofern Beteiligung von AAA! offen.
- Gabriel versucht, Party mit Campus Crew zu besprechen
TOP 3) Wahlen
-In der Gruppe besteht Konsens, dass die Wahlen für die Hochschulgruppe und den Verein am Mittwoch, 09.05.2012 um 20.00 Uhr stattfinden sollen. (Zeit des üblichen Treffens).
- Gewählt werden sollen Sprecher und Stellvertreter der HSG sowie mindestens 3 Mitglieder des Vereinsvorstands. Es wird vorgeschlagen, dass die Vorstandszahl diesmal höher sein sollte und auch neue Mitglieder ermuntert werden sollen, Verantwortung zu übernehmen. Gabriel verschickt nochmals Informationen.
TOP 4) Öffentlichkeitsarbeit
-Diskutiert werden verschiedene Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Flyer, Infostände etc. -Es besteht Einigkeit, dass vor allem die Plakatwand, die uns ab diesem Semester neu zur Verfügung steht, genutzt werden soll.
-Ester/Daniel L. prüfen, welche bisherigen Plakate und Hintergründe noch verfügbar sind.
-Gabriel druckt nochmal 2 Plakate, wie sie bisher verwendet wurden.
-In den kommenden Wochen sollen neue Materialien erarbeitet werden (Viktoria + Freiwillige). -Rechtliche Frage bzgl. der Bilder von den Ausflügen sollen am WE geklärt werden.
-Daniel L bittet um Erstellung von PR-Materialien in offenem Format (GIMP...)(Wegen Verfügbarkeit der Programme für alle).
TOP 5) Grillen Innwiese 02.05.2012 um 18 !! UHR
-Der Vorschlag, eines der kommenden Treffen für ein gemeinsames Grillen zu nutzen stößt auf allgemeine Zustimmung.
-Das Prälateum steht am kommenden Mittwoch, 02.05.2012 nicht zur Verfügung, so dass wir den Termin für das Grillen nutzen.
-Einladung erfolgt über FB und evtl. kleine Plakate, keine große Flyeraktion.
-Gabriel schreibt Di, 02.05. gegen 12 Uhr eine Mail, ob Grille nach Wetterlage stattfinden. -Alternativ Treffen in der KSG-Küche.
-Einkaufsliste für Jonatan und Gabriel (Treffen sich gg 16 Uhr nach ind. Absprache)
- Getränke: Bier 2 Kästen, Limo/Spezi 2 Kästen (Menge nach Rückmeldung in FB)
- Semmeln
- Pappteller
- Servietten
- Gabeln
- Ketchup, Senf
- Müllbeutel
- Grillanzünder
- Küchenrolle
- Alufolie (bringt Peter mit)
- Plastikbecher (bringt Gabriel mit)
-Termin kommt auf die Homepage und eine FB-Gruppe wird erstellt.
-Gabriel organisiert eine Stellwand.
-Am 02.05. soll auch ein Gruppenphoto gemacht werden. Wer eine gute Kamera hat bringt diese bitte mit (bitte eine Rundmail wenn jemand eine hat, sonst stehen wir ohne Kamera da). Alle Mitglieder tragen irgendein gelbes Kleidungsstück (Soweit möglich).
TOP 6) Sonstiges
-Eine bessere Vernetzung aller Mitglieder über FB sollte vorhanden sein (FB Seite von AAA ! ).
Satzung
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- Veröffentlicht am Donnerstag, 15. September 2011 21:55
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SATZUNG
des Vereins „Aktion Augen Auf!“ e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Aktion Augen Auf!“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Aktion Augen Auf! e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Passau.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
- die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Erziehung und Bildung,
- die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Völkerverständigung,
- die Hilfsleistung jeder Art an Menschen im In-und Ausland, insbesondere Kinder und Frauen, die aufgrund einer Behinderungen oder chronischen Erkrankungen
oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage der Hilfe bedürfen,
- die Hilfe zur Selbsthilfe und die Entwicklungshilfe für Länder in besonderen Notlagen.
- Schaffung eines Bewusstseins für den Wert und die weltweiten Probleme der Umwelt und Verhinderung von Eingriffen, die die natürliche Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen stören
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Planung, Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
- die Planung, Organisation und Durchführung von Ausstellungen, Aufführungen und Lesungen insbesondere von Künstlern aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland,
- die Planung, Durchführung und Organisation von Hilfsangeboten und Hilfstransporten für bedürftige Menschen und Menschen in Not,
- die Gründung von Untergrupierungen, insbesondere Hochschulgruppen, zur Information über relevante Fragen und zur Förderung von sozialem und gesellschaftlichen Engagment,
- Öffentlichkeitsarbeit zur Verwirklichung der obengenannten Ziele.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens zwei Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen.
(3) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern..
(2) Jedes Mitglied des Vorstands ist sowohl gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten alleine vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand kann rechtsgeschäftliche Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Er hat dies gegenüber Dritten zum Ausdruck zu bringen.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(5) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(7) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder E-Mailadresse. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
g) Berufungen abgelehnter Bewerber
h) die Auflösung des Vereins
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
(7) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(8) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(9) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Passau. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke unter Beachtung der Abgabenordnung zu
verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 29.11.2007 errichtet. Sie wurde am 13.07.2008 und am 16.10.2010 geändert.
Hochschulgruppe Passau
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- Veröffentlicht am Donnerstag, 01. September 2011 13:28
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Informationen über die HSG Passau
An der Universität Passau ist Aktion Augen Auf! e.V. als Hochschulgruppe registriert. Unser Verein wurde 2007 von Studierenden gegründet, die in unserem Passauer Team die Mehrheit bilden, jedoch reicht das Altersspektrum von jung bis ins fortgeschrittene Alter! Interessierte jedes Lebensabschnitts sind bei uns herzlich willkommen!
Am Passauer Campusleben nimmt Aktion Augen Auf! e.V. rege teil. Vielleicht hat der ein oder andere uns z. B. schon einmal in weihnachtlichen Kostümen anlässlich des alljährlichen Charity Day’s über den Campus laufen sehen, eine leckere Waffel bei uns gekauft oder sich bei einer von Aktion Augen Auf! e.V. organisierten Party verausgabt?
Dabei verlieren wir unsere Ziele nie aus den Augen: unsere aktuellen sozialen Projekte für Menschen, die Hilfe und Unterstützung benötigen, sei es lokal in Passau oder überörtlich, etwa in Bulgarien oder Burundi in Afrika. Wir sind mit Engagement, Motivation und Begeisterung bei der Sache und freuen uns über jedes neue Mitglied, das selbst mitanpacken und in einem Verein mitarbeiten möchte, der sich durch flache Hierarchien und wenig Bürokratie auszeichnet. Verbissenes Kompetenzgerangel gibt es bei uns nicht. Hier könnt ihr euch und eure Ideen tatkräftig einbringen!
Natürlich kommt dabei auch der Spaß in unserem Team nicht zu kurz – insbesondere gemütliche Grillabende, sei es am Inn oder vor der Gmoa, sind im Sommer nicht wegzudenken…
Wenn euch unsere Arbeit in Hochschulgruppe und Verein interessiert und ihr eine Beschäftigung sucht, bei der Für- und Miteinander groß geschrieben werden, seid ihr bei uns genau richtig!
Wir freuen uns auf euch!
Vorstand des Vereins
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- Veröffentlicht am Donnerstag, 01. September 2011 13:31
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Informationen über den Vorstand
Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder:
Angelova, Nikolina
Deutscher, Gabriel
Veit, Peter
Aktion Augen Auf! e.V.
c/o. Peter Veit
Neuburger Str. 31a-022
D-94032 Passau
Kooperationspartner
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- Veröffentlicht am Sonntag, 03. Juli 2011 15:29
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