SATZUNG
des Vereins „Aktion Augen Auf! e.V.“ i.d.F. vom 13.07.2008
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Aktion Augen Auf!“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Aktion Augen Auf! e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Passau.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
a. die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Erziehung und Bildung,
b. die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Völkerverständigung,
c. die Hilfsleistung jeder Art an Menschen im In-und Ausland, insbesondere Kinder und Frauen, die aufgrund einer Behinderungen oder chronischen Erkrankungen
oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage der Hilfe bedürfen,
d. die Hilfe zur Selbsthilfe und die Entwicklungshilfe für Länder in besonderen Notlagen.
e. Schaffung eines Bewusstseins für den Wert und die weltweiten Probleme der Umwelt und Verhinderung von Eingriffen, die die natürliche Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen stören
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. die Planung, Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
b. die Planung, Organisation und Durchführung von Ausstellungen, Aufführungen und Lesungen insbesondere von Künstlern aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland,
c. die Planung, Durchführung und Organisation von Hilfsangeboten und Hilfstransporten für bedürftige Menschen und Menschen in Not,
d. die Gründung von Untergrupierungen, insbesondere Hochschulgruppen, zur Information über relevante Fragen und zur Förderung von sozialem und gesellschaftlichen Engagment,
e. Öffentlichkeitsarbeit zur Verwirklichung der obengenannten Ziele.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens zwei Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen.
(3) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Jedes Mitglied des Vorstands ist sowohl gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten alleine vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand kann rechtsgeschäftliche Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Er hat dies gegenüber Dritten zum Ausdruck zu bringen.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(5) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(7) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder E-Mailadresse. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
g) Berufungen abgelehnter Bewerber
h) die Auflösung des Vereins
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
(7) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(8) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(9) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Passau. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke unter Beachtung der Abgabenordnung zu
verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 29.11.2007 errichtet. Sie wurde auf der Mitgliederversammlung vom 13.07.2008 geändert.
Satzung des Vereins Aktion Augen Auf
(Gründungsfassung)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Aktion Augen Auf!“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Passau.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
a. die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Erziehung und Bildung,
b. die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Völkerverständigung,
c. die Hilfsleistung jeder Art an Menschen im In-und Ausland, insbesondere Kinder und Frauen, die aufgrund einer Behinderungen oder chronischen Erkrankungenoder aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage der Hilfe bedürfen,
d. die Hilfe zur Selbsthilfe und die Entwicklungshilfe für Länder in besonderen Notlagen.(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. die Planung, Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
b. die Planung, Organisation und Durchführung von Ausstellungen, Aufführungen und Lesungen insbesondere von Künstlern aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland,
c. die Planung, Durchführung und Organisation von Hilfsangeboten und Hilfstransporten für bedürftige Menschen und Menschen in Not,
d. Öffentlichkeitsarbeit zur Verwirklichung der obengenannten Ziele.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens zwei Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen.
(3) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Jedes Mitglied des Vorstands ist sowohl gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten alleine vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand kann rechtsgeschäftliche Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Er hat dies gegenüber Dritten zum Ausdruck zu bringen.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(5) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(7) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
g) Berufungen abgelehnter Bewerber
h) die Auflösung des Vereins
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
(7) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(8) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(9) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Passau. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke unter Beachtung der Abgabenordnung zuverwenden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 29.11.2007 errichtet.
Passau, den 29.11.2007
Unterschrift der Gründungsmitglieder